Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus (681.900) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus
- Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus
 - §1.
 - §2. Über die Zulassung entscheidet das Justizdepartement.
 - §3.
 - §4. Die Gebühren sind spätestens vor Beginn der Veranstaltung dem
 - §5. Die Garderobe wird vom Abwart bedient und überwacht. Eine
 - §6. Kinematographische Vorführungen, Experimental- und Projek-
 - §7. Während der Bürozeit des Justizdepartements und der Vor-
 - §8. Anfragen über die Benützung des Musikzimmers sind an das Se-