Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (328.200) 
                
                
            INHALT
Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
- Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
 - §1. Für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-
 - §2. Der Kanton betreibt zur Durchführung der sozialen Zahnpflege
 - §3. Der Kanton sorgt durch den Betrieb einer Schulzahnklinik
 - §4.
 - §5. Der Regierungsrat setzt zur Behandlung von Fragen im Zusam-
 - §6. Der Regierungsrat und die zuständigen Behörden der Landge-
 - §7. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-
 - 1. Gesetz betreffend die Volkszahnklinik vom 17. Dezember 1959;
 - 2. Gesetz betreffend die Zahnpflege der Schulkinder (Schulzahn-
 - §8. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.