Gesetz über die Strafrechtspflege (350.000) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Strafrechtspflege
- Gesetz über die Strafrechtspflege
 - Art. 1 Die allgemeinen Bestimmungen des sc hweizerischen Strafgesetzbuches
 - Art. 2 Die nach kantonalem Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind
 - Art. 3 Die in kantonalen Gesetzen un d Ve rordnungen enthaltenen Strafbestim-
 - Art. 6 Wird in Bestimmungen de s kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwie-
 - Art. 1 1 2 )
 - Art. 20 3 )
 - Art. 34 3 )
 - Art. 36 5 )
 - Art. 48 3 )
 - Artikel 66 StGB 2 ) .
 - Art. 50 3 )
 - Art. 51 5 )
 - Art. 64 Die Zustellung der Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafman-
 - Art. 67 1 )
 - Art. 72 4 )
 - Art. 73 Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst
 - Art. 78 Der Untersuchungsrichter führt in allen Untersuchungen ein genaues und
 - Art. 83a 4 )
 - Art. 84 2 )
 - Art. 84a 1 )
 - Art. 84c 3 )
 - Art. 85
 - Art. 86 2 )
 - Artikel 84e Absatz 1 bewilligte Dauer aufrecht zu erhalten, so hat der Staatsanwalt vor Ablauf der Zeit und wenn der Angeschuldigte kein Ge-
 - Artikel 137 f. beim Kantonsgericht angefochten werden. c) Rechtsmittel
 - Art. 90 2 )
 - Art. 91 Ein Augenschein wird vorgenommen, wenn dadurch ein für die Untersu-
 - Art. 95b 2 )
 - Art. 96 Bei verdächtigen Todesfällen kann der Untersuchungsrichter den Auf-
 - Art. 99 3 )
 - Art. 105 Innert der ihm vom Präsidenten gesetz ten Frist hat der Verteidiger darüber
 - Art. 108 2 )
 - Art. 110 2 )
 - Art. 114 Die vorgeladenen Sachverständigen können bei den Verhandlungen von
 - Art. 1 15
 - Art. 1 16
 - Art. 1 17
 - Art. 1 18
 - Art. 124 Nach Abschluss der Parteivorträge geht das Gericht zur geheimen Urteils-
 - Art. 128 3 )
 - Art. 128a 2 )
 - Art. 130 3 )
 - Art. 64 ff. ZPO, BR 320.000
 - Art. 132 Die Adhäsionsklage kann ohne Verzic ht auf den geltend gemachten An-
 - Art. 142 2 )
 - Art. 148 Die Wiederaufnahme kann vom Verurteilten, vom Staatsanwalt und nach
 - Art. 152 Das Wiederaufnahmeverfahren erstreckt sich von Amtes wegen auf alle
 - Art. 159 2 )
 - Art. 162 2 )
 - Art. 42 ff. ZPO, BR 320.000
 - Art. 185 4 )
 - Art. 193 4 )
 - Artikel 381 StGB 7 ) , wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von
 - Art. 195 Alle B egnadigungsgesuche sind schriftlich an die Regierung zu richten.
 - Art. 197 Die Jugendstrafrechtspfle ge wird ausgeübt von:
 - Art. 199a 6 )
 - Art. 201 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen über das Jugendstrafverfahren
 - Art. 210 bis Art. 214
 - Art. 218 4 )
 - Art. 225 6 )
 - Art. 226 7 )
 - Art. 229 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
 - Art. 232 Dieses Gesetz findet auf die im Zeitpunkt seines I nkrafttretens anhängigen
 - Art. 233 Die Regierung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest. 5 )