Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (427.500) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
 - Art. 3 Die Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbil-
 - Art. 4 Die Regierung k ann mit anderen Kantonen oder Staaten sowie mit weite-
 - Art. 5 Die Hochschule für Technik und Wirtschaft ist eine selbstständige Anstalt
 - Art. 10 Der Schulleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Ab-
 - Art. 11 Die Revisionsstelle überprüf t die Rechnungsführung und erstattet der Re-
 - Art. 14 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden
 - Art. 17 Die Haftung der Hochschule richtet sich nach der kantonalen Verantwort-
 - Art. 18 1 )
 - Art. 20 Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset-
 - Art. 21 Die Hochschule übernimmt zu m Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
 - Art. 22 Die Hochs chule übernimmt die bestehen den Vertragsverhältnisse der Stif-
 - Art. 23 Die Regierung k ann die bisherige Trägerschaft der Hochschule für Tech-