Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes d... (211.603) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches
- Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches
 - Art. 1 Es wird ein kantonales technisches Vermessungsamt des Grundbuches e rric h-
 - Art. 2 Das kantonale technische Vermessungsamt des Grundbuches ist dem Finan z-
 - Art. 3 Dasselbe wird durch einen vom Staats rate ernannten Kantonsgeometer, der im
 - Art. 4 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten gibt der
 - Art. 5 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten schafft
 - Art. 6 Die Triangulationsarb eiten IV. Ordnung werden nach einem vom Staatsrate
 - Art. 7 Der Kantonsgeometer ist (in Gemässheit der genannten eidgenössischen I n-
 - Art. 8 Der Kantonsgeometer ist mit der Haltung der Triangulati ons - Archive beau f-
 - Art. 9 Der Staatsrat ordnet die Grundbuchvermessungen nach Massgabe eines aufg e-
 - Art. 10 Nach Einvernahme der beteiligten Gemeinden arbeitet der Kantonsgeometer
 - Art. 11 Nach Genehmigung dieses Pflichtenheftes durch das eidgenössische Justiz -
 - Art. 12 Diese Arbeiten dürfen nur vergeben werden:
 - Art. 13 Die mit dem Vermessungswerke beauftragten Geometer oder Mitarbeiter h a-
 - Art. 14 Dieselben haften dem Staate, den Gemeinden oder anderen Beteiligten
 - Art. 15 Der Kantonsgeometer ist verantwortlich für die gute Durchführung der Parze l-
 - Art. 16 Über die Ergebnisse dieser Verrichtungen wird sorgfältig Protokoll aufg e-
 - Art. 17 Parzellarvermessungen von einer gewissen Bedeutung, die in Gemeinden,
 - Art. 18 Die Verträge, diese Arbeiten betreffend, müssen dem kantonalen Verme s-
 - Art. 19