Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer (763.200) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer
- Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer
 - § 1
 - § 2
 - 1. der Hallwilersee, die Flüsse und die Bäche,
 - 2. die Grundwasserströme und andere wichtige Grundwasser-
 - § 3 1)
 - 1. Nutzung mit und ohne Bewilligung
 - § 4
 - § 5
 - § 6
 - 1. bei geringfügiger oder vorübergeh ender Nutzung in der Regel als
 - 2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession)
 - § 7
 - 1. Grabungen und Sondierungen nach öffentlichem Grundwasser,
 - 2. Abweichungen von genehmigten Plänen,
 - 3. Umbauten von Anlagen ohne Änderung der Nutzung.
 - 2. Umfang der Nutzung
 - § 8
 - § 9
 - § 10
 - § 11
 - 3. Beschränkung der Grundeigentümer
 - § 12
 - § 13
 - 4. Haftung
 - § 14
 - § 15
 - § 16
 - § 17
 - § 18
 - 5. Bewilligungsverfahren
 - § 19
 - § 20
 - § 21
 - 1. eine Beeinträchtigung bestehende r Rechte oder bereits bewilligter
 - 2. das Vorhaben die Fruchtbark eit des Grundes oder überhaupt den
 - 3. andere wichtige öffentliche oder private Interessen, die Erhaltung,
 - § 22
 - § 23
 - § 24
 - 6. Übergang und Erlöschen der Bewilligung; Rückkauf und
 - § 25
 - § 26
 - 1. die Verleihung
 - 2. die Erlaubnis
 - § 27
 - § 28
 - 1. das öffentliche Interesse es erfordert,
 - 2. der Inhaber polizeiliche oder m it der Erlaubnis verbundene wichtige
 - 3. eine Anlage längere Zeit ungenüt zt bleibt und nicht innert anbe-
 - § 29
 - 1. der Beliehene die ihm gesetzten Fristen, namentlich diejenigen für
 - 1. durch Verzicht,
 - 2. durch Widerruf
 - 2. eine Anlage fünf Jahre lang s till liegt und nicht innert anberaumter
 - 3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, insbe-
 - § 30
 - § 31
 - 1. Abgaben
 - § 42
 - § 43
 - § 44
 - 2. Staatsbeiträge
 - § 48 3)
 - 1. die Zivilgerichte im ordentliche n Verfahren über das Eigentum an
 - 2. die vom Grossen Rat zu wähl ende Schätzungsko mmission über alle
 - 3. das Verwaltungsgericht als einz ige Instanz über Bestand und Umfang
 - 4. die Verwaltungsbehörden über alle andern mit dem Vollzug dieses
 - § 49 4)
 - § 50
 - § 51
 - § 52
 - § 53
 - § 54
 - 2. an das
 - § 55
 - § 56
 - § 57
 - § 58
 - § 59
 - § 60
 - 1. erhebliche polizeiliche Interessen entgegenstehen oder
 - 2. das Grundwasser dringend für lebe nswichtige öffentliche Bedürfnisse
 - § 61
 - § 62 3)
 - § 63
 - 1. die §§ 115, 116 und 118 des Geset zes über den Strassen-, Wasser-
 - 2. die Verordnungen betreffend die Entnahme von Materialien aus den
 - 3. die Gesetze über das Prozessve rfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten
 - § 64