Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotrac... (916.401) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
- Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
 - Art. 1 Die Rindviehhalter sind verpflichtet, jeden Ausbruch der Seuche oder jede
 - Art. 2 Die Tierärzte haben jeden Seuchenverdacht oder - fall dem Kantonstierarzt zu
 - Art. 3 Alle laktierenden Tiere der Milchviehbestän de sind jährlich zweimal durch
 - Art. 4 Prinzipiell werden die Milchproben in den öffentlichen Milchannahmestellen
 - Art. 5 Bestände, die keine Milch in öffentlichen Sammelstellen abliefern, werden
 - Art. 6 Als Kontrolltierarzt für die Bekämpfung der IBR/IPV funktioniert der mit der
 - Art. 7 Bei Verwerfen nach mehr als drei Monaten Trächtigkeit hat der beigezogene
 - Art. 8 Die zur Zucht bestimmten Stiere müssen jeden Herbst vor der Deckperiode
 - Art. 9 Bestände, d eren Tiere ausschliesslich zur Mast bestimmt sind, werden nur
 - Art. 10 Viehhändlerbestände können zusätzlich jährlich blutserologisch untersucht
 - Art. 11 Das kantonale Laborato rium untersucht die Blut - und Milchproben und me l-
 - Art. 12 Rindvieh darf nur in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn es aus
 - Art. 13 Der Tierhalter hat Rindvieh, ausgenommen zur Mast bestimmte Tiere, das aus
 - Art. 14 Innerhalb des Kantons dürfen aus nicht IBR/IPV - freien, nicht gesperrten B e-
 - Art. 15 Schlachttiere, die in eine Schlachtanlage, in einen reinen Schlachtviehhän d-
 - Art. 16 Das Verstellen von Mastkälbern ohne vorgängige Blutuntersuchung ist gesta t-
 - Art. 17 In reine Mastbestände (Bestände, die mit Nutz - und Zuchtvieh nicht in Ko n-
 - Art. 18 Der kantonale Beschluss betreffend die jährlichen Alpfahrtvorschriften bleibt
 - Art. 19 Das grüne Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn das Tier mit Tieren aus
 - Art. 20 Wenn ein Besitzer eines amtlich anerkannt IBR/IPV - freien Bestandes in se i-
 - Art. 21 Ein Bestand wird amtlich als IBR/IPV - frei anerkannt, wenn:
 - Art. 22 Der Viehinspektor darf einen Verkehrsschein für Nutz - , Zucht - und Masttiere
 - Art. 23 Der Untersuchungsnachweis oder das grüne Zeugnis ist vom Empfänger des
 - Art. 24 Nach jedem Transport von Tieren der Rindergattung sind die verwendeten
 - Art. 25 Der Kantonstierarzt verfügt über alle Viehbestände mit Reagenten d ie Einf a-
 - Art. 26 Bei günstiger Seuchenlage kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit
 - Art. 27 Die Kosten für amtlich angeordnete Laboratoriumsuntersuchunge n werden
 - Art. 28 Alle Reagenten werden ausgemerzt.
 - Art. 29 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss den
 - Art. 30 Der Beschluss des Staatsrates vom 8. August 1979 über die Infektiöse Bovine