VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915 (70.3911) 
                
                
            INHALT
VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915
- VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915
 - Artikel 3 Verfahren a) Zuständigkeit und Eingabefrist Wer eine Lotterie zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken durchführen will, hat der zuständigen Direktion 3)
 - Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 7. April 1927 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten 4)