Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (262.4) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
 - Art. 1 Geltungsbereich
 - Art. 2 Direktion
 - Art. 3 Schlichtungsstelle 1 Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle im Sinne
 - Art. 4 Obligatorisches Schlichtungsv erfahren
 - Art. 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Begehren um Durchführung eines
 - Art. 6 Beratung 1 Die Schlichtungsstelle berät
 - Art. 7 Persönliches Erscheinen; Vertretung
 - Art. 8 Ausbleiben der Parteien
 - Art. 9 Ergänzende Bestimmungen
 - Art. 10 Arbeitsv
 - Art. 11 Öffentlichrechtliche Arbeitsv erhältnisse
 - Art. 12 Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundes- recht es kost enlos. 2 Im Gerichtsverfahren kann die fehlbare Partei bei mutwilliger Pro- zessführung gemäss den Bestimmungen der
 - Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die