Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (140.411) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz
- Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz
 - § 1 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
 - II. Öffentlichkeit der Verwaltung
 - § 2 1. Begriffe
 - § 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand
 - § 4 2. Veröffentlichung
 - § 6 ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.
 - § 5 3. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten
 - § 6 b) Prüfung der Zuständigkeit
 - § 7 c) Prüfung entgegenstehender Interessen
 - § 8 4. Auskunft
 - § 9 5. Einsichtnahme
 - § 10 b) Bei entgegenstehenden Interessen
 - III. Datenschutz
 - § 11 Kontrollorgan
 - § 12 Register der Datensammlungen
 - IV. Schlussbestimmungen
 - § 13 Änderung eines Erlasses
 - § 12a (neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
 - § 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten